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BVerwG, 21.10.1958 - III C 29.57 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Feststellung eines kriegsbedingten Schadens - Gewährung von Unterhalt für ein uneheliches Kind
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Braunschweig, 23.11.1956 - II 90/56
- BVerwG, 21.10.1958 - III C 29.57
Papierfundstellen
- BVerwGE 7, 267
- NJW 1959, 1054
- DÖV 1959, 830
Wird zitiert von ... (8)
- BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 49.67
Rechtsmittel
Nimmt eine Vorschrift des öffentlichen Rechts in tatbestandlicher Hinsicht Bezug auf gesetzlich geregelte Rechtsverhältnisse des Familienrechts, so richten sich im Zweifel alle im einzelnen erforderlichen Abgrenzungen nach diesen gesetzlichen Regelungen (vgl. BVerwGE 7, 267 [BVerwG 21.10.1958 - III C 29/57]), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt ist oder zwingende Gründe eine anderweitige Abgrenzung erforderlich machen. - BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 201.67
Antrag auf Befreiung vom Wehrdienst - Gewährung einer Wehrdienstausnahme für …
Nimmt eine Vorschrift des öffentlichen Rechts in tatbestandlicher Hinsicht Bezug auf gesetzlich geregelte Rechtsverhältnisse des Familienrechts, so richten sich im Zweifel alle im einzelnen erforderlichen Abgrenzungen nach diesen gesetzlichen Regelungen (vgl. BVerwGE 7, 267 [BVerwG 21.10.1958 - III C 29/57]), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt ist oder zwingende Gründe eine anderweitige Abgrenzung erforderlich machen. - BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 204.67
Antrag auf Befreiung und Zurückstellung vom Wehrdienst - Antrag auf Befreiung von …
Nimmt eine Vorschrift des öffentlichen Rechts in tatbestandlicher Hinsicht Bezug auf gesetzlich geregelte Rechtsverhältnisse des Familienrechts, so richten sich im Zweifel alle im einzelnen erforderlichen Abgrenzungen nach diesen gesetzlichen Regelungen (vgl. BVerwGE 7, 267 [BVerwG 21.10.1958 - III C 29/57]), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt ist oder zwingende Gründe eine anderweitige Abgrenzung erforderlich machen.
- BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 198.67
Befreiung und die Zurückstellung vom Wehrdienst - Anwendungsbereich des § 11 Abs. …
Nimmt eine Vorschrift des öffentlichen Rechts in tatbestandlicher Hinsicht Bezug auf gesetzlich geregelte Rechtsverhältnisse des Familienrechts, so richten sich im Zweifel alle im einzelnen erforderlichen Abgrenzungen nach diesen gesetzlichen Regelungen (vgl. BVerwGE 7, 267 [BVerwG 21.10.1958 - III C 29/57]), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt ist oder zwingende Gründe eine anderweitige Abgrenzung erforderlich machen. - BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 54.67
Rechtsmittel
Nimmt eine Vorschrift des öffentlichen Rechts in tatbestandlicher Hinsicht Bezug auf gesetzlich geregelte Rechtsverhältnisse des Familienrechts, so richten sich im Zweifel alle im einzelnen erforderlichen Abgrenzungen nach diesen gesetzlichen Regelungen (vgl. BVerwGE 7, 267 [BVerwG 21.10.1958 - III C 29/57]), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt ist oder zwingende Gründe eine anderweitige Abgrenzung erforderlich machen. - BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 194.67
Voraussetzungen einer Befreiung vom Wehrdienst - Gewährung einer …
Nimmt eine Vorschrift des öffentlichen Rechts in tatbestandlicher Hinsicht Bezug auf gesetzlich geregelte Rechtsverhältnisse des Familienrechts, so richten sich im Zweifel alle im einzelnen erforderlichen Abgrenzungen nach diesen gesetzlichen Regelungen (vgl. BVerwGE 7, 267 [BVerwG 21.10.1958 - III C 29/57]), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt ist oder zwingende Gründe eine anderweitige Abgrenzung erforderlich machen. - BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 193.67
Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst - Anforderungen einer Befreiung vom …
Nimmt eine Vorschrift des öffentlichen Rechts in tatbestandlicher Hinsicht Bezug auf gesetzlich geregelte Rechtsverhältnisse des Familienrechts, so richten sich im Zweifel alle im einzelnen erforderlichen Abgrenzungen nach diesen gesetzlichen Regelungen (vgl. BVerwGE 7, 267 [BVerwG 21.10.1958 - III C 29/57]), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt ist oder zwingende Gründe eine anderweitige Abgrenzung erforderlich machen. - BVerwG, 26.08.1960 - IV C 133.58 Nach Lastenausgleichsrecht ist der Begriff ,,Verwandter" genau so wie nach dem BGB aufzufassen; der uneheliche Vater zählt somit nicht zu den ,,Verwandten" im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG (Bestätigung der Rechtsprechung in BVerwGE 7, 267).«.